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BGBl. II Nr. 69/2024

kundgemacht 05.03.2024 RIS↗
Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Kundmachung BGBl. II Nr. 69/2024× zu Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 06.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 69/2024 § 3↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.