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BGBl. II Nr. 74/2024

kundgemacht 06.03.2024 RIS↗
EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung
Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer entsendeten Personen (EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 74/2024× zu EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 07.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 74/2024 § 2↗RIS↗

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen zur Gewährleistung der Sicherheit von EUNAVFOR ASPIDES,
    2. Ziffer 2
      Wegweisung von Personen und Schiffen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, insbesondere von Waffen, zur Gewährleistung der Sicherheit von EUNAVFOR ASPIDES,
    4. Ziffer 4
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUNAVFOR ASPIDES oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, über Wasser oder in der Luft, und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von EUNAVFOR ASPIDES oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angewendet werden.