Absatz eins,Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur
- Litera aausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist,
- Litera bdie Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
- Litera cmit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,und
- Litera dso mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderungder Daten erkannt werden kann.