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BGBl. III Nr. 140/2024

kundgemacht 06.09.2024 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2024× zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Anforderungen bezüglich der Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs

  1. Absatz eins,Der elektronische Frachtbrief enthält dieselben Angaben wie der Frachtbrief nach dem Übereinkommen.
  2. Absatz 2,Das für die Ausstellung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren gewährleistet die Integrität der darin enthaltenen Angaben von dem Zeitpunkt an, indem dieser erstmals in seiner endgültigen Form erzeugt wurde. Integrität liegt vor, wenn die Angaben, abgesehen von Zusätzen oder Änderungen, die sich im normalen Verlauf der Übermittlung, Speicherung und Anzeige ergeben, vollständig und unverändert geblieben sind.
  3. Absatz 3,In den nach dem Übereinkommen zulässigen Fällen können die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben ergänzt oder geändert werden. Das für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs verwendete Verfahren ermöglicht es, jede Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs als solche zu erkennen, und bewahrt die ursprünglich darin enthaltenen Angaben.