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BGBl. III Nr. 140/2024

kundgemacht 06.09.2024 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2024× zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Umsetzung des elektronischen Frachtbriefs

  1. Absatz eins,Die an der Ausführung des Beförderungsvertrags interessierten Parteien einigen sich über Verfahren und deren Umsetzung zur Erfüllung der Anforderungen dieses Protokolls und des Übereinkommens, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Litera a
      die Methode der Ausstellung und Übermittlung des elektronischen Frachtbriefs an die berechtigte Partei,
    2. Litera b
      die Zusicherung, dass die Integrität des elektronischen Frachtbriefs gewahrt bleibt,
    3. Litera c
      die Art und Weise, auf welche die Partei, der die Rechte zustehen, die sich aus dem elektronischen Frachtbrief ergeben, diese Berechtigung nachweisen kann,
    4. Litera d
      die Art und Weise der Bestätigung der Ablieferung beim Empfänger,
    5. Litera e
      die Verfahren für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs und
    6. Litera f
      die Verfahren für eine etwaige Ersetzung des elektronischen Frachtbriefs durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief.
  2. Absatz 2,Die Verfahren nach Absatz 1 müssen im elektronischen Frachtbrief bezeichnet und leicht zu ermitteln sein.