Absatz eins,Die an der Ausführung des Beförderungsvertrags interessierten Parteien einigen sich über Verfahren und deren Umsetzung zur Erfüllung der Anforderungen dieses Protokolls und des Übereinkommens, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- Litera adie Methode der Ausstellung und Übermittlung des elektronischen Frachtbriefs an die berechtigte Partei,
- Litera bdie Zusicherung, dass die Integrität des elektronischen Frachtbriefs gewahrt bleibt,
- Litera cdie Art und Weise, auf welche die Partei, der die Rechte zustehen, die sich aus dem elektronischen Frachtbrief ergeben, diese Berechtigung nachweisen kann,
- Litera ddie Art und Weise der Bestätigung der Ablieferung beim Empfänger,
- Litera edie Verfahren für die Ergänzung oder Änderung des elektronischen Frachtbriefs und
- Litera fdie Verfahren für eine etwaige Ersetzung des elektronischen Frachtbriefs durch einen auf andere Weise ausgestellten Frachtbrief.