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BGBl. III Nr. 140/2024

kundgemacht 06.09.2024 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2024× zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Staaten in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.