Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
BGBl. III Nr. 140/2024
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Kündigung
- Absatz 2,Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
- Absatz 3,Ein Staat, der aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.