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BGBl. III Nr. 156/2024

kundgemacht 09.10.2024 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Kundmachung BGBl. III Nr. 156/2024× zu Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.09.2025 · idF BGBl. III Nr. 156/2024 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten:

  1. Litera a
    in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt;
  2. Litera b
    an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt;
  3. Litera c
    während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten;
  4. Litera d
    im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht wird;
  5. Litera e
    in von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften; und
  6. Litera f
    auf dem Weg zur und von der Arbeit.