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BGBl. III Nr. 156/2024

kundgemacht 09.10.2024 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Kundmachung BGBl. III Nr. 156/2024× zu Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 11.09.2025 · idF BGBl. III Nr. 156/2024 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch:

  1. Litera a
    die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der informellen Wirtschaft anerkennt;
  2. Litera b
    in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind; und
  3. Litera c
    Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen.