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BGBl. III Nr. 50/2024

kundgemacht 19.03.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.03.2024 · idF BGBl. III Nr. 50/2024 Anl. 1↗RIS↗

Anhang

Abschnitt I:

A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Herkunftsorte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungsorte:

Punkte darüber hinaus:

Orte in Österreich:

Beliebige Punkte

Punkte in den VAE

Beliebige Punkte

B. Das/die von den Vereinigten Arabischen Emiraten benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Herkunftsorte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungsorte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in den VAE

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenlandepunkte und alle darüber hinausgehenden Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, ohne dass Verkehrsrechte der Fünften Freiheit ausgeübt werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:
  1. Litera a
    Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. Litera b
    verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
  3. Litera c
    Zwischen- und Endpunkte gemäß Abschnitt römisch eins dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;
  4. Litera d
    Haltestellen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
  5. Litera e
    den Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu einem beliebigen Zeitpunkt zu übertragen;
  6. Litera f
    Zwischenstopps an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien einlegen;
  7. Litera g
    Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
  8. Litera h
    den Verkehr mit ein und demselben Flugzeug zu kombinieren, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt.