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BGBl. III Nr. 50/2024

kundgemacht 19.03.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.03.2024 · idF BGBl. III Nr. 50/2024 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

KÜNDIGUNG

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Beschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigungsmitteilung wird vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgezogen. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als zugegangen.