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BGBl. III Nr. 59/2024

kundgemacht 03.04.2024 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2024× zu Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 59/2024 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Verfahren für die Durchführung von Befragungen

  1. Absatz eins,Können keine Ausweispapiere gemäß den Anhängen 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens vorgelegt werden, so führt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 9 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens eine Befragung durch.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Befragung obliegt:
    • Strichaufzählung
      Auf Ersuchen der Behörden der Republik Österreich:
      Der Botschaft der Republik Armenien in Wien
    • Strichaufzählung
      Auf Ersuchen der Behörden der Republik Armenien:
      Der Botschaft der Republik Österreich in Tiflis
  3. Absatz 3,Die Befragung findet grundsätzlich so bald wie möglich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei statt, kann aber nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien auch an einem anderen geeigneten Ort oder unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Ein Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann bei der Befragung der rückzuübernehmenden Person anwesend sein.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich nach der Befragung, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, über das Ergebnis der Befragung. Die schriftliche Beantwortung des Rückübernahmeantrags einschließlich des Ergebnisses der Befragung erfolgt spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach der Befragung.
  6. Absatz 6,Wird der Rückübernahmeantrag wegen unzureichender Feststellung der Identität der rückzuübernehmenden Person abgelehnt und besteht Grund zu der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch eine zusätzliche Befragung festgestellt werden kann, so wird diese zusätzliche Befragung so bald wie möglich auf Vorschlag einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt.