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BGBl. III Nr. 59/2024

kundgemacht 03.04.2024 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2024× zu Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 59/2024 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

  1. Absatz eins,Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens gesetzten Frist übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Angaben:
    • Strichaufzählung
      Art der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg);
    • Strichaufzählung
      Einreiseort (Grenzübergangsstelle der Staaten);
    • Strichaufzählung
      Datum der Überstellung;
    • Strichaufzählung
      Zeitpunkt der Überstellung;
    • Strichaufzählung
      etwaige Begleitpersonen bei der Überstellung.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des diesem Protokoll als Anhang beigefügten Überstellungsformulars an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Übermittlung erfolgt über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, spätestens drei (3) Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung der rückzuübernehmenden Person.
  3. Absatz 3,Muss der Überstellungstermin von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschoben werden, so wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich unterrichtet. Im Falle einer Verschiebung des Überstellungstermins sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 1.
  4. Absatz 4,Muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Termin für die Überstellung aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschieben, so wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unterrichtet, und es kann ein neuer Termin für die Überstellung vereinbart werden.