Absatz eins,Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens gesetzten Frist übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Angaben:
- StrichaufzählungArt der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg);
- StrichaufzählungEinreiseort (Grenzübergangsstelle der Staaten);
- StrichaufzählungDatum der Überstellung;
- StrichaufzählungZeitpunkt der Überstellung;
- Strichaufzählungetwaige Begleitpersonen bei der Überstellung.