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BGBl. III Nr. 59/2024

kundgemacht 03.04.2024 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2024× zu Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 59/2024 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Kontaktdaten

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander unverzüglich schriftlich die Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) der in den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Protokolls genannten zuständigen Behörden, staatlichen Grenzübergangsstellen und Botschaften sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.