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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

  1. Ziffer eins
    Die Parteien verpflichten sich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß dem innerstaatlich anwendbaren Recht der Parteien und internationalen Verpflichtungen einander jene Personen auszuliefern, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien befinden, und deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme durch die Justizbehörden der anderen Partei begehrt wird.
  2. Ziffer 2
    Lehnt die ersuchte Partei die Auslieferung ab, leitet sie auf Ersuchen der ersuchenden Partei ein Verfahren ein und informiert die ersuchende Partei über den Ausgang des Verfahrens.