BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Auslieferung eigener Staatsangehöriger
Jede Partei hat das Recht, die Auslieferung eigener Staatsbürger abzulehnen.