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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Minderjährige

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung nach dem Recht der ersuchten Partei minderjährig war.