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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Todesstrafe

Ist die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei mit Todesstrafe bedroht und ist diese Strafe nach dem Recht der ersuchten Partei nicht vorgesehen, kann die ersuchte Partei die Auslieferung nicht bewilligen, es sei denn die ersuchende Partei sichert zu, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.