BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Weiterlieferung
Außer im Fall des Artikels 15 Absatz 2 darf die ausgelieferte Person nur mit Zustimmung der ersuchten Partei an einen dritten Staat wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung weitergeliefert werden.