Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Kommunikationsmittel

Unbeschadet der Bestimmungen über die Übermittlung der Unterlagen können die Zentralbehörden der Parteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten durch die Verwendung elektronischer oder anderer sicherer Mittel zusammenarbeiten, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der ersuchten Partei die Feststellung der Echtheit gestatten.