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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Anrechnung der Auslieferungshaft

Die Zeit der Auslieferungshaft auf dem Gebiet der ersuchten Partei ist der Freiheitsstrafe, die auf dem Gebiet der ersuchenden Partei zu verbüßen ist, anzurechnen.