Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung politischen Charakters oder eine mit einer solchen zusammenhängende Handlung ist.
BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Politische strafbare Handlungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Behauptung politischer Motive oder Zielsetzungen hindert eine Auslieferung nicht, wenn die Handlung einer gewöhnlichen strafbaren Handlung entspricht und der kriminelle Charakter der Handlung überwiegt.
- Ziffer 3Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen beider Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen, denen die Parteien angehören.