Die Parteien arbeiten zusammen, um die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu erleichtern.
Zu diesem Zweck ist bei Vorlage eines Durchlieferungsersuchens samt den in Artikel 18 Absatz 1 Litera c und d genannten Unterlagen die Durchlieferung zu bewilligen.
Das Durchlieferungsersuchen ist auf dem im selben Artikel beschriebenen Weg zu stellen. Das Ersuchen um Durchlieferung und die anzuschließenden Unterlagen sind in die Sprache der um Durchlieferung ersuchten Partei zu übersetzen.