Für die Republik Österreich: Das Bundesministerium für Justiz
BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Kapitel III: Schlussbestimmungen
Artikel 31
Zentralbehörden
Die Parteien bestimmen zur Durchführung dieses Vertrages als Zentralbehörden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Föderative Republik Brasilien: Das Justizministerium