BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
Artikel 32
Streitbeilegung
Fragen, die sich aus der Auslegung und der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages ergeben können, sind durch Konsultationen auf diplomatischem Weg beizulegen.