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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

Kündigung

Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft und kann auf Wunsch jeder der Parteien jederzeit gekündigt werden.

Die Kündigung wird – ohne Auswirkung auf noch laufende Verfahren – sechs Monate, nachdem die andere Partei die entsprechende Notifikation erhalten hat, wirksam.

Geschehen zu Brasilia am 3. September 2014 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.