BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Artikel 34
Kündigung
Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft und kann auf Wunsch jeder der Parteien jederzeit gekündigt werden.
Die Kündigung wird – ohne Auswirkung auf noch laufende Verfahren – sechs Monate, nachdem die andere Partei die entsprechende Notifikation erhalten hat, wirksam.
Geschehen zu Brasilia am 3. September 2014 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.