das Strafverfahren in der ersuchenden Partei nicht dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dem Recht auf ein gerechtes Verfahren entsprechen wird oder entsprochen hat;
BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Garantien
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei begründeten Anlass zur Annahme hat, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Strafverfahren in der ersuchenden Partei vor Ausnahmegerichten durchgeführt werden wird oder durchgeführt worden ist;
- Ziffer 3die verhängte oder zu erwartende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme auf eine mit dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht vereinbaren Weise vollstreckt werden wird;
- Ziffer 4das Auslieferungsersuchen mit dem Ziel gestellt wurde, die auszuliefernde Person wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen oder sie einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe auszusetzen.