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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei

  1. Ziffer eins
    Die ersuchte Partei kann die Auslieferung wegen einer Handlung ablehnen, die nach ihrem innerstaatlich anwendbaren Recht ganz oder zum Teil auf ihrem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
    Sie kann die Auslieferung auch ablehnen, wenn gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ein Strafverfahren auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen derselben Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, anhängig ist.
  2. Ziffer 2
    Ist die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Partei begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn das innerstaatlich anwendbare Recht der ersuchten Partei die Verfolgung einer außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulässt, die Gegenstand des Ersuchens ist.