BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Ne bis in idem
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen einer Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Partei entschieden haben, wegen derselben Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.