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BGBl. III Nr. 87/2024

kundgemacht 31.05.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2024× zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Umweltschutz

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, indem sie die nachhaltige Entwicklung des Luftverkehrs fördern.
  2. Ziffer 2
    Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in den Anhängen zum Übereinkommen von Chicago angenommenen Umweltnormen in der Luftfahrt zu befolgen, es sei denn, dass Differenzen gemeldet werden.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen darf nicht als eine Beschränkung der Befugnis der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgelegt werden, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig dagegen vorzugehen, sofern diese Maßnahmen mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten in vollem Einklang stehen und ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit angewendet werden.