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BGBl. III Nr. 87/2024

kundgemacht 31.05.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2024× zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Multilaterale Vereinbarungen

Tritt eine multilaterale Vereinbarung über den Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang. Es können Beratungen nach Artikel 23 dieses Abkommens abgehalten werden, um festzustellen, inwieweit dieses Abkommen durch die Bestimmungen der oben genannten multilateralen Vereinbarung berührt wird.