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BGBl. III Nr. 87/2024

kundgemacht 31.05.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2024× zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Beendigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens jederzeit mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    In diesem Fall endet dieses Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Mitteilung wird vor Ablauf dieser Frist durch Vereinbarung der Vertragsparteien zurückgezogen. In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.