Die Luftfahrzeuge, die im internationalen Luftverkehr von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetzt werden, deren üblichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Bordvorräte des Luftfahrzeugs (einschließlich der Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren), die sich an Bord des Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Steuern, Zöllen, Inspektionsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Vorräte und Waren bis zu dem Zeitpunkt an Bord des Luftfahrzeugs bleiben, zu dem sie wiederausgeführt oder auf Flügen über diesem Gebiet in dem Luftfahrzeug verwendet oder verbraucht werden.
BGBl. III Nr. 87/2024
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben
- Ziffer eins
- Ziffer 2Von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben sind ferner, mit Ausnahme von Gebühren, die auf den Kosten der erbrachten Dienstleistung beruhen, befreit:
- Litera aBordvorräte des Luftfahrzeugs, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in einem abfliegenden Luftfahrzeug, das im internationalen Luftverkehrsdienst eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingesetzt wird, an Bord genommen werden;
- Litera bErsatzteile, einschließlich der Motoren, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die im Rahmen eines internationalen Luftverkehrsdienstes eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingesetzt werden;
- Litera cTreibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Verwendung in einem internationalen Luftverkehrsdienst eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingeführt oder dort geliefert werden, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verbraucht werden sollen, der über dem Gebiet der erstgenannten Vertragspartei verläuft, in dem sie an Bord genommen werden.
- Litera dLuftverkehrsdokumente, wie z. B. Flugscheine und Luftfrachtbriefe, sowie Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial innerhalb angemessener Grenzen, die zur Verwendung durch ein von einer Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmen bestimmt sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
- Ziffer 3In Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Materialien kann verlangt werden, dass sie unter Überwachung oder Kontrolle durch den Zoll aufbewahrt werden.
- Ziffer 4Die reguläre Luftfahrzeugausrüstung sowie die Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die normalerweise an Bord von Luftfahrzeugen aufbewahrt werden, die von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben werden, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu ihrer anderweitigen zollrechtlichen Verwertung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
- Ziffer 5Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Abgaben, die nicht auf den Kosten der Dienstleistungen bei Ankunft oder Abreise beruhen, befreit.
- Ziffer 6Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen gelten auch, wenn die benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, Verträge über die Leihe oder die Verbringung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände in das Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.