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BGBl. III Nr. 87/2024

kundgemacht 31.05.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2024× zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Besteuerung

  1. Ziffer eins
    Die Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur in dem Gebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Ziffer 2
    Das Kapital, das durch im internationalen Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge und durch zum Betrieb dieser Luftfahrzeuge gehörendes bewegliches Vermögen repräsentiert wird, kann nur im Gebiet der Vertragspartei besteuert werden, in deren Hoheitsgebiet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Ziffer 3
    Besteht zwischen den Vertragsparteien eine besondere Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern, gehen die Bestimmungen der letzteren vor.