Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 100/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 220 § 0↗RIS↗
§ 190geändertAbs 1 (entfallen); Abs 8 (neu)
in Kraft 01.01.2025 – 29.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 155/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 190↗RIS↗
in Kraft 30.12.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 190↗RIS↗
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 190.
(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe
in der Gehaltsgruppe
St 1
St 2
St 3
Euro
1
5 428,3
--
--
2
5 894,6
--
--
3
6 598,2
--
--
4
7 274,1
8 030,4
--
5
7 952,6
8 538,1
10 739,3
6
8 586,9
9 350,2
11 331,6
7
9 111,4
10 161,8
12 279,4
8
9 544,6
10 933,3
13 566,4
9
9 696,9
11 213,5
14 121,6
… 38 unveränderte Absätze
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 15 823,0 €.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe St 1:
a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwälte,
c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2:
a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,
e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,
f) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
g) Leiter der WKStA;
3. Gehaltsgruppe St 3:
a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(7) Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1
1. der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
12 635,0 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
14 121,6 €
2. der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
10 468,7 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
11 213,5 €
3. der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
10 468,7 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
11 213,5 €.
(8) 4,15% des Monatsbezugs gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, für die ein Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, gebührt, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.
§ 190geändertAbs 1 Tabelle; Abs 7 Schlussteil
in Kraft 30.12.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 190↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 190↗RIS↗
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 190.
in der Gehaltsstufe
in der Gehaltsgruppe
St 1
St 2
St 3
Euro
1
5 428,3
--
--
2
5 894,6
--
--
3
6 598,2
--
--
4
7 274,1
8 030,4
--
5
7 952,6
8 538,1
10 739,3
6
8 586,9
9 350,2
11 331,6
7
9 111,4
10 161,8
12 279,4
8
9 544,6
10 933,3
13 566,4
9
9 696,9
11 213,5
14 121,6
(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 15 823,0 €.
in der Gehaltsstufe
in der Gehaltsgruppe
St 1
St 2
St 3
Euro
1
5 607,4
--
--
2
6 089,1
--
--
3
6 815,9
--
--
4
7 514,1
8 295,4
--
5
8 215,0
8 819,9
11 093,7
6
8 870,3
9 658,8
11 705,5
7
9 412,1
10 497,1
12 684,6
8
9 859,6
11 294,1
14 014,1
9
10 016,9
11 583,5
14 587,6
(2 Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 16 345,2 €.(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe St 1:
… 22 unveränderte Absätze
a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwälte,
c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2:
a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,
e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,
f) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
g) Leiter der WKStA;
3. Gehaltsgruppe St 3:
a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(7) Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1
1. der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
12 635,0 13 052,0 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
14 121,6 587,6 €
2. der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
10 468,7 814,2 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
11 213,5 583,5 €
3. der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft
a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
10 468,7 814,2 €
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
11 213,5 583,5 €.
(8) 4,15% des Monatsbezugs gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, für die ein Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, gebührt, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.