BGBl. I Nr. 102/2025
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertZ 1, Z 2
Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.