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BGBl. I Nr. 102/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2025× zu PrAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 8 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.06.1992 – 29.12.2025 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/2025 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 102/2025 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß § 5 des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (§ 5 Abs. 5 des Preisgesetzes 1992).
(2) Erbringen andere als die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Unternehmer Leistungen, deren Preise gemäß dieser Verordnung auszuzeichnen sind, so haben auch diese Unternehmer die Preise dieser Leistungen auszuzeichnen.