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BGBl. I Nr. 102/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2025× zu PrAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 8 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.06.1992 – 29.12.2025 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/2025 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 102/2025 § 4↗RIS↗
Art der Auszeichnung
§ 4.
(1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
(1a) Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.
(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.