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BGBl. I Nr. 114/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Mieten-Wertsicherungsgesetz erlassen sowie das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 5. MILG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richtwertgesetz (RichtWG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2
in Kraft 19.03.2025 – 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 12/2025 · danach: BGBl. I Nr. 114/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 114/2025 § 5↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
Wertsicherung der Richtwerte
§ 5.
(1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland
5,30 Euro
2. für das Bundesland Kärnten
6,80 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich
5,96 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich
6,29 Euro
5. für das Bundesland Salzburg
8,03 Euro
6. für das Bundesland Steiermark
8,02 Euro
7. für das Bundesland Tirol
7,09 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg
8,92 Euro
9. für das Bundesland Wien
5,81 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2) Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2026 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht, wobei sich die Richtwerte aber um nicht mehr als fünf Prozent gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt erhöhen können. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2027 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in den drei dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahren entspricht. Sofern diese durchschnittliche jährliche Veränderung fünf Prozent übersteigt, ist der fünf Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. April 2026 können sich die Richtwerte aber um nicht mehr als ein Prozent und am 1. April 2027 um nicht mehr als zwei Prozent gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt erhöhen. Ab dem 1. April 2028 ist jeweils dann, wenn die durchschnittliche jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr drei Prozent übersteigt, der drei Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(Anm.: zu den Richtwerten ab 1.4.2023 vgl. BGBl. II Nr. 81/2023)
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
ÜR: Art. 3 § 3, BGBl. I Nr. 59/2021
Schlagworte
Valorisierung