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BGBl. I Nr. 116/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
DokuG-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2025× zu DokuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) 23 § 0↗RIS↗
§ 1ageändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 · danach: BGBl. I Nr. 116/2025 § 1a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 116/2025 § 1a↗RIS↗
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1a.
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der Bundesministerin/vom Bundesminister der/dem für Gesundheit und Frauen das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten originär zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister der/dem für Gesundheit und Frauen das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen Erkrankungen, in einer von der/vom der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister herauszugebenden Fassung, zu erfassen.
Schlagworte
Diagnosendokumentation