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BGBl. I Nr. 116/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
DokuG-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2025× zu DokuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) 23 § 0↗RIS↗
§ 6bgeändertZ 1, Z 2
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 · danach: BGBl. I Nr. 116/2025 § 6b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 116/2025 § 6b↗RIS↗
§ 6b.
Die Landesgesundheitsfonds haben der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister:
1. die Daten gemäß § 6 Abs. 3 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres sowie
2. die von ihnen auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüften und allenfalls richtiggestellten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März Mai des laufenden Jahres
zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu ersetzen und das Geburtsdatum gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.