BGBl. I Nr. 116/2025
DokuG-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6fgeändertAbs 1; Abs 2
§ 6f.
(1) Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die in § 6 Abs. 4 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.