Absatz eins,Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 117/2025
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80bneu
Strafbestimmungen
Paragraph 80 b,
- Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
- Ziffer einsbekanntgegebene Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß Paragraph 44, Absatz 8, letzter Satz nicht erfüllt oder
- Ziffer 2die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 9, nicht erfüllt oder
- Ziffer 3die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz nicht erfüllt oder
- Ziffer 4die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz anberaumten Gespräch
- Litera aerneut an einem Schultag oder
- Litera berneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt.