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BGBl. I Nr. 119/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz sowie Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) erlassen und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz (TBFG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 119/2025 § 6↗RIS↗

Evaluierung und Auflösung des Fonds

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel des Bundes nicht in Betracht kommt, oder
    3. Ziffer 3
      der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.