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BGBl. I Nr. 1/2025

kundgemacht 23.01.2025 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten, sofern nicht in der Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich gemäß Artikel 16 Absatz 9, der Vereinbarung 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens enthalten, wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zeitnah zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind von der Empfängerin bzw. dem Empfänger zu löschen.