Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 1/2025

kundgemacht 23.01.2025 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Ablauf des Monitorings

  1. Absatz eins,Das Monitoring hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH auf Basis einer einheitlichen und standardisierten Erhebung unter Berücksichtigung bereits bestehender Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen.
    2. Ziffer 2
      Die organisatorische Ausgestaltung und die Inhalte zu dem Berichtswesen gemäß Artikel 18, Absatz 3, sind im Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
    3. Ziffer 3
      Die auf Basis der von der GÖG erhobenen Daten erstellten halbjährlichen und jährlichen Monitoringberichte zur Zielerreichung sind den Landes-Zielsteuerungskommissionen sowie der Bundes-Zielsteuerungskommission binnen einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei festgestellten Zielverfehlungen sind Begründungen und handlungsleitende Empfehlungen seitens der verantwortlichen Stellen im Rahmen der Stellungnahmen innerhalb einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Abnahme der Monitoringberichte zur Zielerreichung erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen binnen einer festzulegenden Frist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission. Anschließend sind diese Monitoringberichte zu veröffentlichen.