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BGBl. I Nr. 1/2025

kundgemacht 23.01.2025 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 21↗RIS↗

7. Abschnitt
Sanktionsmechanismus

Artikel 21

Allgemeines

  1. Absatz eins,Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
    2. Ziffer 2
      Verstoß gegen diese Vereinbarung, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen.
    3. Ziffer 3
      Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
  2. Absatz 2,Die in anderen Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,.