Absatz eins,Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
- Ziffer einsEin:e von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte:r ausgewiesene:r und unabhängige:r Gesundheitsexpertin bzw. Gesundheitsexperte als Vorsitzender
- Ziffer 2zwei vom Bund entsendete Mitglieder
- Ziffer 3zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
- Ziffer 4zwei vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder
Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.