BGBl. I Nr. 1/2025
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
8 Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 26
Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.