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BGBl. I Nr. 22/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2025
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 (Bundesfinanzgesetz 2025 – BFG 2025) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2025× zu BFG 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2025 (BFG 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 22/2025 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2025 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

 

Auszahlungen:

123.233,419

221.498,425

 

Einzahlungen:

105.101,056

239.630,788

 

Nettofinanzierungsbedarf:

18.132,363

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

18.132,363

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2025 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.